Auszüge aus der Buchbesprechung zu
Uhlenbruck, "Selbstbestimmtes Sterben....."
aus "Betreuungsrechtliche Praxis (BtPrax)" Heft 3/1998, Seite 102,
von Gay Walther


Der Autor, Prof. Dr. Wilhelm Uhlenbruck , Rechtswissenschaftler und ehemaliger Richter, ist ein ausgewiesener Spezialist auf dem Gebiet des Arztrechts und hat sich seit vielen Jahren besonders mit der rechtlichen und medizinischen Problematik der Sterbehilfe und dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten befaßt. Bereits 1978 entwarf er die heute allgemein als "Patienten-Testament" bestimmte Erklärung.

Gerade die Fragen der Grenzen ärztlicher Behandlungspflicht (vgl. Meier, BtPrax 1996, 161), der strafrechtlichen Risiken des Betreuers bei der Sterbehilfe und Suizidbeteiligung (vgl.Schreibauer, BtPrax 1997, 217) sowie der Entwurf der neuen Richtlinien der Bundesärztekammer für die ärztliche Sterbebeteiligung (BtPrax 1997, 18) zeigen die Aktualität und Brisanz des Themas.

Uhlenbrucks Verdienst ist es, die seit vielen Jahren teilweise emotional und unsachlich geführte Diskussion zusammenzufassen und kritisch zu bewerten. Es geht ihm dabei auch besonders um die Frage, ob die Medizin alles darf, was sie kann oder ob ihr nicht durch die Würde des Menschen gewisse Grenzen gesetzt sind. Er sieht in diesem Zusammenhang ärztliche Beistandpflicht im Sinne von Sterbebegleitung nicht nur als Standespflicht, sondern zugleich auch als Rechtspflicht des Arztes. Gleichzeitig wird jedoch die emotionale Überforderung von Ärzten und Pflegepersonal in diesen Situationen deutlich - ganz zu schweigen von den Angehörigen.

Durch ausgewählte Einzelfälle künstlicher Lebensverlängerung bei sterbenden Patienten beschreibt er ausführlich die ethischen aber auch rechtlichen Fragen des Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Überzeugend lehnt er ein Entscheidungsrecht der Ärzte ab und sieht in der Praxis die ärztliche Fürsorge nicht selten als Alibi für eine rechtlich unzulässige Bevormundung des Patienten. Auch den Angehörigen steht nach allgemeiner Meinung und nach ständiger Rechtsprechung ohne ausdrückliche Vollmacht kein Recht zur Entscheidung zu, wenngleich in der alltäglichen Praxis die Mitwirkung der Angehörigen bei der Entscheidungsfindung nicht unterschätzt werden darf.

Einen besonderen Stellenwert gibt Uhlenbruck dem Sterben zu Hause. Gerade wegen der Überforderung der Angehörigen muß der Umgang mit Sterbenden gelernt sein und er plädiert für eine intensive Begleitung und Anleitung der Angehörigen. Auch dem Hausarzt komme bei der Begleitung Sterbender zu Hause eine wichtige Rolle zu. Durch die moderne Hospizbewegung, den Stationen für palliative Medizin sieht er wesentlich die Grundbedürfnisse und Wünsche sterbender Menschen (und ihrer Angehörigen) berücksichtigt.

Dem Thema Selbstbestimmung und Selbstötung sowie dem Für und Wider einer aktiven Sterbehilfe widmet Uhlenbruck eigenständige Kapitel. Neben theologischen und ethischen Argumenten für und gegen die Selbsttötung zeigt er ausführlich die rechtlichen Probleme. Es gibt kein Recht und keine Pflicht des Staates, den Menschen vor sich selbst zu schützen. Es gib auch kein Recht auf Selbsttötung. Da die Selbstötung keinen Strafbestand erfüllt, folgt, daß auch die Beihilfe oder Anstiftung zum Suizid straflos ist, sofern dieser auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Patienten beruht. Die Bejahung eines Rechts des Patienten auf einen menschenwürdigen Tod heißt indes nicht, daß jeder Patient das Recht hat, getötet zu werden. Uhlenbruck zeigt auch hier an vielen Beispielen die schwierige Abgrenzung des Behandlungsabruchs bis zur Tötung auf Verlangen (§216 StGB). Gerade zur aktiven Sterbehilfe (Euthanasie) hat Uhlenbruck aufgrund der Erfahrungen in den Niederlanden eine eindeutige Auffassung: er lehnt jede Form der aktiven Sterbehilfe ab, fordert aber einmal mehr das Recht des Patienten auf einen würdigen Tod, vor allem mit Hilfe der modernen Schmerztherapie und der persönlichen Hinwendung zum sterbenden Menschen.

Uhlenbruck plädiert ganz entschieden dafür, daß dem sog. Patienten-Testament als Patientenverfügung sowohl von Ärzten als auch von Juristen die unmittelbare Rechtsverbindlichkeit nicht länger abgesprochen werden kann und verweist hier auch auf die entsprechenden Entscheidungen des BGH und des BVerfG, die dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten letztlich einen höheren Stellenwert einräumen als dem Patientenwohl.

Neben der umfassenden Darstellung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten unter Berücksichtigung aller gesellschaftlichen Aspekte besticht Uhlenbrucks Arbeit vor allem auch durch die vielen Fallschilderungen, die aktuelle (höchstrichterliche) Rechtsprechung und die umfangreichen Literaturangaben. Daneben werden in eigenständigen Kapiteln Patienten-Testament, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht ausführlich und mit vielen Mustern beschrieben und erläutert. Uhlenbrucks Buch ist nicht in erster Linie für Juristen geschrieben. Es ist vielmehr eine überaus kompetente, auch für den Nichtjuristen verständliche Arbeit über Tod und Sterben in unserer Gesellschaft und den Möglichkeiten und Grenzen des selbstbestimmten Sterbens. Das Buch ist insoweit eine wichtige Handreichung für Betroffenen, Angehörige, Ärzte, Sozialarbeiten und Richter. Aber auch unverzichtbare Arbeitsgrundlage für Mitarbeiter von Betreuungsvereinen und Betreuungsbehörden, denen mit dem BtÄndG ausdrücklich weitere Aufgaben der Beratung und Information zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen übertragen werden sollen.

Wünschenswert wäre vielleicht eine zusammenfassende Bibliographie zu den umfangreichen Literaturangaben gewesen. Hervorzuheben ist letztlich noch der überaus erschwingliche Preis für ein Fachbuch von fast 400 Seiten.